Berlin Dr. Bodo Schiffmann C. 135

Hier werden auch Filmaufnahmen gezeigt, wie Australische Beamte eine schwanger Frau, Mutter von zwei Kindern, mit Handschellen aus ihrem Zuhause abführen, weil sie sich auf Facebook gegen die Lockdownmaßnahmen ausgesprochen hatte.

Remonstrationspflicht ( Pflicht! )

Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.

Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.

Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.

Viele Beamte scheinen nicht zu wissen, dass sie sich ohne Remonstration unter Umständen straffällig machen!


 

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